POOL + PROJEKT GmbH

  • Pool 4

AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma
POOL+PROJEKT GmbH
Mauermattenstr. 12 D
79183 Waldkirch


1. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Bei Bauleistung gelten jedoch vorrangig die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB/B) in ihrer jeweils neuesten Fassung, die in unserem Büro zur Einsicht ausliegen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von der POOL+PROJEKT GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Vertragsschluss und Umfang der Lieferung und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferung und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der POOL+PROJEKT GmbH oder, falls eine solche nicht erfolgt, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtlieferung ist von der POOL+PROJEKT GmbH zu vertreten. Die POOL+PROJEKT GmbH wird gegebenenfalls den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und die Gegenleistung zurückerstatten. Die Leistungssätze gemäß Preisliste sind Bestandteil des Angebotes und diesem beigefügt. Mit der Annahme des Angebots durch den Besteller werden die Leistungssätze Vertragsinhalt.
2. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
3. Technische Änderungen im Sinne eines technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Änderungen in Form, Farbe und Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3. Preise
1. Aufträge, für die nicht ausdrückliche feste Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen ausgeführt, wenn nicht vertraglich eine Lieferfrist von bis zu 4 Monaten vereinbart ist. In diesem Falle gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise als vereinbart.
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Montage ab dem Betriebssitz der POOL+PROJEKT GmbH in EURO zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Fahrzeiten, Fahrt- und Transportkosten nicht ein. Nachträglich vom Besteller geforderte, im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Sollten die Lieferung oder Montage 4 Monaten oder später nach Vertragsabschluss erfolgen und erhöhen sich die Preise für Vormaterial, die Löhne oder die Transportkosten, so können die Preise nach gegenseitiger Absprache in angemessenem Umfang angepasst werden. Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Umstände, die die POOL+PROJEKT GmbH nicht zu vertreten hat, gilt Satz 1 entsprechend.
3. Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten unvorhersehbare Schwierigkeiten ergeben, die nicht von der POOL+PROJEKT GmbH zu vertreten sind, ist sie berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.
4. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und enthalten keine Festpreise, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit von uns entwickelte Zeichnungen, Entwürfe, Projektierungen oder Skizzen urheberrechtlichem Schutz unterliegen, verbleiben sie Eigentum der POOL+PROJEKT GmbH. Sie dürfen weder nachgeahmt noch vervielfältigt noch an dritte Personen zugänglich gemacht werden.

4. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei an die Zahlstellen der POOL+PROJEKT GmbH zu leisten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen.
2. Besteht keine gesonderte Vereinbarung ist die vereinbarte Gesamtvergütung wie folgt fällig:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass der Hauptliefergegenstand versandbereit ist, der Restbetrag mit vollständiger Erbringung der Leistung durch den Unternehmer.
3. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Zahlungsausgleich leistet. Ist unsicher, ob und/ oder wann dem Kunde die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache bzw. die Erbringung der Leistung durch den Unternehmer.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist unzulässig.
5. Bei Zahlungsverzug hat ein Kunde, der Verbraucher i.S.d § 13 BGB ist, Verzugszinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, ist der Kunde ein Unternehmer i.S.d § 14 BGB, so kann die POOL+PROJEKT GmbH über die ihr gesetzlich zustehenden Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte hinaus Vorauszahlungen und sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Bestellers zurückholen sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der POOL+PROJEKT GmbH auch zu, wenn der Besteller trotz Mahnung und Nachfristsetzung keine Zahlung leistet.

5. Liefer- und Leistungsfristen
1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von der POOL+PROJEKT GmbH ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Erfüllung der bauseitigen Voraussetzungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versand- bzw. Montagebereitschaft mitgeteilt ist und der Besteller die Anlieferung oder Montage verzögert.
3. Teillieferungen bleiben vorbehalten. Durch Teillieferung entstehende höhere Kosten trägt die POOL+PROJEKT GmbH.
4. Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstands, den die POOL+PROJEKT GmbH zu vertreten hat, nicht eingehalten, so ist der Besteller verpflichtet, ihr eine angemessene Nachfrist von 4 Wochen zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder - sofern dem Besteller aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist - eine Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistungen ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine verbindlich  vereinbarte Lieferfrist verlängert sich ferner um die im Geschäftsleben als üblich anerkannte Lieferzeit der Vorlieferanten von 2 Wochen.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen der Branche des Unternehmens, insbesondere bei Streik, Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Unternehmens liegen
(Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Eingriffe etc.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung und Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblicher Auswirkung sind.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung im Werk des Unternehmens entstandenen Kosten, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der eingelagerten Ware für jeden Monat berechnet.
7. Enthält ein Auftrag keine Terminangabe, so hat der Besteller Lieferungen innerhalb einer Frist von einem Monat ab Lieferbereitschaft des Unternehmers abzunehmen. Die Durchführung von Arbeiten ist vom Besteller innerhalb einer Frist von drei Monaten zu ermöglichen. Kommt der Besteller diesen Pflichten nicht nach, ist die POOL+PROJEKT GmbH berechtigt eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Die POOL+PROJEKT GmbH kann hierbei ohne besonderen Nachweis 20% des Bruttolieferpreises oder – bei Montageaufträgen – 30% der Bruttoauftragssumme als pauschalierten Schadenersatz verlangen, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Ist Lieferung auf Abruf oder nach Baufortschritt vereinbart, hat der Besteller die POOL+PROJEKT GmbH spätestens drei Wochen vor dem in Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt hierüber zu unterrichten.

6. Rücktritt
Kündigt oder tritt der Besteller aus Gründen, die die POOL+PROJEKT GmbH nicht zu vertreten hat, vor Beginn von Bauarbeiten von dem Vertrag zurück, ist sie berechtigt, eine pauschale Vergütung von 10% des Bruttoauftragswert ohne weiteren Nachweis für den ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge durch den Rücktritt entstehenden Schaden zu fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

7. Gefahrtragung bei Lieferungen und Werkleistung
1. Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr mit der Absendung oder Abholung des Liefergegenstandes auf Ihn über. Dies gilt auch bei Teillieferung oder Anlagen in zerlegtem Zustand. Bei Überbringung durch uns geht die Gefahr bei Anlieferung an den vom Besteller angegebenen Ort auf diesen über. Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Sache auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
2. Ist der Besteller Unternehmer, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ist keine andere Vereinbarung getroffen, wählt die POOL+PROJEKT GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Sie ist nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art verpflichtet.
3.Wird bei Werkleistung, die keine Bauleistungen im Sinne der VOB/B sind, die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg; Aufruhr oder andere unabwendbare von der POOL+PROJEKT GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Entschädigung nach den Vertragspreisen sowie auf Vergütung der Kosten, die ihr bereits entstanden sind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8. Sonderbestimmungen für Montage
1. Der Besteller hat auf seine Kosten Strom und Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle sowie Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtzeitig zu stellen. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
2. Vorbereitungs- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten sowie Fehlersuchzeiten in dem Fall, in dem kein Mangelanspruch gegeben ist, gelten als Arbeitszeiten.
3. Verzögert sich die Montage bzw. die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände, die im Einflussbereich des Bestellers liegen, so hat er die hierdurch entstehenden Kosten, z. B für Lagerung, Wartezeiten und zusätzlich erforderlich werdender Fahrtzeit, Fahrt- und Transportkosten zu tragen.
4. Sollten Behörden Folgeprüfung oder Revisionen fordern, so fallen die Kosten hierfür dem Besteller anheim. Der Besteller ist ferner verpflichtet, erforderliche Anmeldungen bei der zuständigen Behörde vorzunehmen und erforderliche Genehmigung einzuholen. Die POOL+PROJEKT GmbH nimmt diese Tätigkeiten nur gegen Kostenersatz vor, wenn dies ausdrücklich in ihrem Angebot enthalten ist und der Besteller das Angebot angenommen hat.

9. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum der; POOL+PROJEKT GmbH, ist der Kunde Unternehmer, gilt dies ferner bis zur vollständigen Begleichung unserer Vergütungsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung, insbesondere Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstige Leistungen aus einem Werkvertrag an dem Kaufgegenstand.
2. Der Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung der POOL+PROJEKT GmbH weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen und hat ihn bis zum vollständigem Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Ist der Kunde Unternehmer, darf er die Ware jedoch im gewöhnlichem Geschäftsgang unter der Voraussetzung weiter veräußern, dass er uns die Forderung aus der Weiterveräußerung einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Wertes unserer Rechnung im Voraus abtritt.
3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
4. Die POOL+PROJEKT GmbH verpflichtet sich, die ihr nach den vorgenannten Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt. Ersatzweise verpflichten sie sich, die Vorrausetzung der Freigabe der Sicherheiten nach eigenem Ermessen, zu bestimmen.
5. Gerät der Besteller länger als 14 Tage in Zahlungsverzug oder kommt er seiner Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung des Vorbehaltsgutes trotz vorheriger Abmahnung nicht nach, ist die POOL+PROJEKT GmbH zur Rücknahme des Vorbehaltsgutes nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Das Gleiche gilt bei sonstigen, nicht unerheblichen Verletzungen der Sorgfaltspflicht durch den Besteller. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes durch uns bleibt hiervon unberührt.
6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
7. An Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die POOL+PROJEKT GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

10. Mängelhaftung
1. Bei einer mangelhaften Sache behält sich die POOL+PROJEKT GmbH zunächst das Recht der Nachbesserung vor. (laut BGB § 280ff und §323).
2. Wählt der Kunde Ersatzlieferung, ist die POOL+PROJEKT GmbH berechtigt die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Dabei sind weiterhin insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann die POOL+PROJEKT GmbH wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Als unzumutbar gilt die Nacherfüllung hiernach, wenn der Wert der Nacherfüllungskosten 100% des Wertes der mangelfreien Sache übersteigt, es sei denn, die POOL+PROJEKT GmbH hat denn Mangel zu vertreten. In diesem Fall ist von einer Unzumutbarkeit erst auszugehen, wenn die Nacherfüllungskosten 130% des Wertes der mangelfreien Sache übersteigen. Liefert die POOL+PROJEKT GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist die POOL+PROJEKT GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
3. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaliger Versuche fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzungen der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies gilt auch, wenn die POOL+PROJEKT GmbH bei einem Montageauftrag bereits Teilleistungen entsprechend § 632a BGB erbracht haben, es sei denn, der Kunde hat auch an der Teilsanierung wegen erheblicher Pflichtverletzungen von uns kein Interesse mehr.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn die Vertragsverletzung wurde von uns arglistig verursacht.
5. Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Nichtbeachtung der Vorschriften von uns oder des Herstellers über Einbau, Inbetriebnahme, Gebrauch und Betrieb durch den Besteller oder ihm zuzurechnende Personen; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Besteller oder ihm zuzurechnende  Personen; fehlerhafte Montage , Inbetriebnahme oder Behandlung sowie Verwendung ungeeigneter Betriebsmitteldurch den Besteller oder dritte; natürliche Abnutzung; ungeeignete, vom Besteller oder Dritten verwendete  bzw. eingebrachte Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe; chemische oder elektrische Einwirkung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, soweit sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Für Schäden, die auf mangelhaften Bauarbeiten dritter oder einem ungeeigneten Baugrund beruhen, haftet die POOL+PROJEKT GmbH nur, soweit sie die Mangelhaftigkeit der Vorleistung oder die Ungeeignetheit des Baugrunds bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen konnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie den Besteller auf die Mangelhaftigkeit der Vorleistungen oder die Ungeeignetheit des Baugrundes hingewiesen hat und der Besteller gleichwohl die unveränderte Leistungserbringungen durch den Unternehmer verlangt. Ebenso haftet die POOL+PROJEKT GmbH nicht, wenn sie trotz eines entsprechenden Hinweises auf Verlangen des Bestellers Teile eingebaut hat, die nicht dem Stand der Technik entsprechen.
6. Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der Kunde Unternehmer ist ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien und für Bauleistungen. Insoweit bleibt es bei den Verjährungsfristen der VOB/B.
7. Der Besteller darf fällige Zahlungen mit der Begründung, dass Mängel vorhanden seien, nur in dem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln steht.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere solche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder Gegenstand der Werkleistung selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden) sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Regelungen gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers, die durch vor und nach Vertragsschluss liegende Vorschläge, Beratung sowie andere Vertragliche Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – entstanden sind.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch die POOL+PROJEKT GmbH nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

11. Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen
1. Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der POOL+PROJEKT GmbH zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch zur Verfügung steht. Dies gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen der POOL+PROJEKT GmbH, ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
2. Wird die Lieferung oder Leistung durch unvorhergesehener Hindernisse im Sinne von 5.4. die von der POOL+PROJEKT GmbH nicht beeinflussbar sind, unmöglich, so wird die sie von ihren Verpflichtungen frei.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

12. sonstige Schadensersatzansprüche
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der POOL+PROJEKT GmbH auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus der Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper – und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der POOL+PROJEKT GmbH grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

13. Gerichtsstand
1. Bei allen sich aus dem Vertragsinhalt ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen hat, der Gerichtsstand unser Hauptsitz oder unsere Niederlassung nach Wahl. Die POOL+PROJEKT GmbH ist auch berechtigt am Hauptsitz zu klagen. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers unbekannt ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ( CISG ).

14. Verbindlichkeit des Vertrages
1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Hier gilt die salvatorische Klausel.
2. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
3. Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.


(Stand 2014)